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   BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63   

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BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63 (https://dejure.org/1965,158)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1965 - V C 74.63 (https://dejure.org/1965,158)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1965 - V C 74.63 (https://dejure.org/1965,158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei Auszahlung eines Aufbaudarlehens - Bewilligung und Auszahlung von Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft - Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz - Rechtliche Bedeutung der Umwandlungsvorschriften des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 20, 136
  • MDR 1965, 415
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 24.62

    Umwandlung von Aufbaudarlehen in eine Hauptentschädigung - Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63
    Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Umwandlung verfrüht sei, vermag der erkennende Senat allerdings nicht zu teilen; denn die Umwandlung tritt nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG kraft Gesetzes ein (Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 - [BVerwGE 15, 99]).
  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 64.62
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63
    Auszugehen ist davon, daß dem Kläger auf seinen Antrag ein Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft nach §§ 253, 254 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - bewilligt worden ist und daß er mit dem für die Verwaltung des Darlehens zuständigen Kreditinstitut, einen entsprechenden Darlehensvertrag abgeschlossen hat, so daß er nach öffentlichem und bürgerlichem Recht Schuldner für das Darlehen geworden ist (Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 - [RLA 1963, 93]).
  • BVerwG, 24.04.1963 - V C 37.62

    Kündigung eines Aufbaudarlehens wegen Verzuges mit den Zinszahlungen - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63
    Geklärt durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, daß einer Umwandlung nur die Ansprüche zugrunde gelegt werden dürfen, die auch das Kreditinstitut, das das Darlehen verwaltet, mit Erfolg geltend machen könnte (Urteile vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - [RLA 1964, 109 = ZLA 1963, 273] und vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 -).
  • BVerwG, 13.01.1965 - V C 91.63

    Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft - Rückforderung von Aufbaudarlehen

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63
    Geklärt durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, daß einer Umwandlung nur die Ansprüche zugrunde gelegt werden dürfen, die auch das Kreditinstitut, das das Darlehen verwaltet, mit Erfolg geltend machen könnte (Urteile vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - [RLA 1964, 109 = ZLA 1963, 273] und vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 -).
  • BVerwG, 24.04.1963 - V C 67.62
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63
    Geklärt durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, daß einer Umwandlung nur die Ansprüche zugrunde gelegt werden dürfen, die auch das Kreditinstitut, das das Darlehen verwaltet, mit Erfolg geltend machen könnte (Urteile vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - [RLA 1964, 109 = ZLA 1963, 273] und vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 -).
  • BVerwG, 15.03.1972 - V C 111.69

    Verhältnis der Gewährung eines Aufbaudarlehens zu der Hauptentschädigung nach dem

    Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung ohne Vorbehalt zuerkannt und ist vorher ein Aufbaudarlehen tatsächlich gewährt worden, tritt nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG kraft Gesetzes die Umwandlung ein (BVerwGE 20, 136 [137 f.]).

    Da die Umwandlung kraft Gesetzes eintritt, ist der von der Ausgleichsverwaltung erlassene Umwandlungsbescheid auch nur deklaratorischer Natur (vgl. BVerwGE 20, 136 [138]).

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die Fälle der nach § 258 LAG gebotenen Umwandlung (BVerwGE 20, 136).

  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

    So unterliegen Ansprüche aus enteignungsgleichem (BGHZ 6, 270, 290 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]; auch in ihrer Ausgestaltung durch das Polizei- und Ordnungsrecht, BGHZ 72, 273; näher dazu Rüfner in Erichsen/Martens AllgVwR 3. Aufl. S. 444) oder aufopferungsgleichem Eingriff (BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 148 vor § 839) dem Verweisungsprivileg nicht (BGHZ 13, 88); ebenso nicht Ansprüche aus der Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten (BGH VersR 1978, 281; BVerwGE 13, 17) oder besonderer behördlicher Fürsorge- und Betreuungspflichten (BVerwGE 20, 136; 30, 46) [BVerwG 14.06.1968 - VII P 21/66].
  • VGH Hessen, 29.08.1997 - 10 UE 2030/95

    Haftung für Lebensunterhalt eines Ausländers: Rechtsnatur der

    Soweit daher nicht - wie hier in der Verpflichtungserklärung der Klägerin hinsichtlich der Krankheitskosten geschehen - einzelne Kostenrisiken durch Spezifizierung der schriftlichen Verpflichtungserklärung selbst ausgenommen sind, ist es treuwidrig, den verpflichteten Bürger zur Erstattung von Kosten in Anspruch zu nehmen, obwohl er zuvor über die außergewöhnlich hohen finanziellen Risiken, die mit dem Eingehen einer Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG verbunden sind, nicht umfassend und sachgerecht belehrt worden ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1965 - V C 74.63 -, BVerwGE 23, 136 = MDR 1965, 415; Urteil vom 26. Oktober 1966 - V C 10.65 -, a. a. O.).
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78

    Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

    So unterliegen Ansprüche aus enteignungsgleichem (BGHZ 6, 270, 290; auch in ihrer Ausgestaltung durch das Polizei- und Ordnungsrecht, BGHZ 72, 273; näher dazu Rüfner in Erichsen/Martens AllgVwR 3. Aufl. S. 444) oder aufopferungsgleichem Eingriff (BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 148 vor § 839) dem Verweisungsprivileg nicht (BGHZ 13, 88); ebenso nicht Ansprüche aus der Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten (BGH VersR 1978, 281; BVerwGE 13, 17) oder besonderer behördlicher Fürsorge- und Betreuungspflichten (BVerwGE 20, 136; 30, 46).
  • BVerwG, 04.12.1968 - V C 123.67

    Umwandlung von Darlehen in Hauptentschädigung nach zugebilligter

    Der Umwandlungsbescheid hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1962 [BVerwGE 15, 99] und vom 13. Januar 1965 [BVerwGE 20, 136]).

    Der Ausgleichsfonds kann dann das Darlehen nicht oder nur zu einem Teil zurückfordern (vgl. Urteil vom 13. Januar 1965 [BVerwGE 20, 136]).

  • BVerwG, 19.06.1968 - V C 23.62

    Auszahlung und Rückabwicklung eines Arbeitsplatzdarlehens - Verletzung der

    In seinen Urteilen vom 13. Januar 1965 (BVerwGE 20, 136 und BVerwG V C 91.63 [Mtbl. BAA 1966, 313 = ZLA 1965, 334]) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß eine Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei der Bewilligung und Auszahlung von Existenzaufbaudarlehen, die ursächlich für das Mißlingen der Eingliederung ist, zur Folge haben kann, daß die mit der Darlehensgewährung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen dem Darlehensnehmer nicht angelastet werden dürfen.
  • BVerwG, 15.05.1968 - V C 181.66

    Rechtsmittel

    Vor allem kann der Ausgleichsverwaltung das Mißlingen der Wiedereingliederung eines Vertriebenen als Verletzung ihrer Betreuungspflicht nur im Rahmen ihres Einflußbereiches angelastet werden (vgl. BVerwGE 20, 136).
  • BVerwG, 26.05.1977 - 5 C 6.76

    Aufbaudarlehn - Hauptentschädigung - Umwandlung - Rückwirkungsfiktion -

    Anders als gegenüber einem Leistungsbescheid, durch den ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz zurückgefordert wird, kann der Empfänger des Aufbaudarlehens bei der nachträglichen Anrechnung von Aufbaudarlehen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung (Umwandlung) wegen der Rückwirkungsfiktion Einwendungen aus dem Darlehensverhältnis, wie z.B. die Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht nicht mit Erfolg geltend machen (Abgrenzung von BVerwGE 20, 136 (138) [BVerwG 13.01.1965 - V C 74/63]).
  • BVerwG, 18.12.1968 - V C 69.67

    Vorliegen einer im öffentlichen Recht wurzelnde Betreuungspflicht der

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Ausgleichsbehörden gegenüber denjenigen, die ein Aufbaudarlehen - gleich welcher Art - erhalten, eine im öffentlichen Recht wurzelnde Betreuungspflicht haben (vgl. u.a. Urteile vom 13. Januar 1965 [BVerwGE 20, 136] und BVerwG V C 91.63 [Mtbl. BAA 1966, 313 = ZLA 1965, 334] sowie Urteil vom 19. Juni 1968 - BVerwG V C 23.62 -).
  • BVerwG, 30.04.1969 - V C 84.67

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß die Ausgleichsbehörden durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung und Gewährung eines Darlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz - unbeschadet des dem Darlehensnehmer verbleibenden Unternehmerrisikos - verpflichtet werden, alles zu tun, was den mit der Hingabe des Darlehens erstrebten Zweck der Eingliederung verwirklichen hilft oder jedenfalls nicht vereitelt (vgl. Urteile vom 13. Januar 1965 [BVerwGE 20, 136] und vom 19. Juni 1968 [BVerwGE 30, 46]).
  • BVerwG, 16.09.1966 - V B 137.66
  • BVerwG, 13.01.1965 - V C 91.63

    Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft - Rückforderung von Aufbaudarlehen

  • BVerwG, 01.11.1967 - V C 125.66
  • BVerwG, 22.06.1967 - V C 53.65

    Feststellung eines Vertreibungsschadens

  • BVerwG, 16.04.1969 - V C 127.67

    Anspruch auf Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsrecht -

  • BVerwG, 26.05.1977 - 5 C 48.76

    Wirkung einer zwischenzeitlichen vollen oder teilweisen Tilgung des Darlehens vor

  • BVerwG, 09.09.1969 - III B 60.69

    Nichtzulassung einer Revision - Verletzung der Aufklärungspflicht

  • BVerwG, 29.03.1965 - V CB 23.62

    Sinn und Zweck des Armenrechts - Anwaltszwang im Verwaltungsprozess - Möglichkeit

  • BVerwG, 28.05.1968 - I B 86.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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